Das neue Bestattungsgesetz in NRW aus muslimischer Sicht

I. Einleitung

Bestattungsgesetze und Friedhofsordnungen in Deutschland sind in der Regel starre Gebilde, die einen engen Rahmen für die Beisetzung Verstorbener vorgeben. Bestattungen, die dem Wunsch des Verstorbenen nach Individualität nachkommen, waren vor dem in Kraft treten der Gesetzesänderung am 1. September 2003 problematisch. Nun sorgt das neue Bestattungsrecht in Nordrhein-Westfalen für etwas mehr Flexibilität und ermöglicht damit größeren Freiraum für individuelle Regelungen. Zukünftig ist beispielsweise ein Sarg bei Bestattungen nicht mehr zwingend erforderlich. So kann den Anforderungen verschiedener religiöser Überzeugungen besser entsprochen werden.

Durch die Möglichkeit der Privatisierung auf kommunalen oder kirchlichen Friedhöfen, erlaubt das neue Bestattungsgesetz desweiteren die Einbeziehung Dritter bei der Errichtung und dem Betrieb der Friedhöfe. Insoweit ist es nicht ausgeschlossen, dass der Friedhofsträger einzelne Aufgabenbereiche des Friedhofswesens privatisiert.

Diese Entwicklung könnte für die Bürger muslimischen Glaubens hierzulande enorme Verbesserungen aufweisen. In Anbetracht der anwachsenden muslimischen Bevölkerung wird in naher Zukunft die Forderung für Bestattungen nach islamischen Vorschriften sowie die Errichtung islamischer Friedhöfe an Priorität gewinnen. Aufgrund der Tatsache, dass die islamischen Verbände bis auf weiteres nicht als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannt sind, hat man vor der Novellierung nach Kompromisslösungen gesucht. Muslime wurden auf anderen Friedhöfen im Sinne des Bestattungsgesetzes beigesetzt[1]. Ob nun durch die Möglichkeit der Privatisierung den muslimischen Verbänden der Betrieb islamischer Friedhöfe unter Vorbehalt des § 1 Abs. 4 BestG NRW gewährt wird, wird sich in der Praxis der Behörden zeigen.

II. Bestattungswesen nach islamischen Vorschriften

Das Bestattungswesen nach islamischen Vorschriften beinhaltet eine Vielzahl von Regelungen, die bei der Anwendung der kommunalen und kirchlichen Friedhofssatzung in Verbindung mit dem jeweiligen Landesbestattungsgesetz Probleme aufweisen. Angefangen von der rituellen Waschung des Verstorbenen über die Bekleidung des Leichnams mit weißen Tüchern, die Verrichtung des Totengebets, die schnellstmögliche Beerdigung, die Ausrichtung des Gesichts des Toten Richtung Mekka, obliegt der muslimischen Gemeinde als Kollektivpflicht eine Reihe von Verpflichtungen, die sie erfüllen muss. Die Pflicht gilt nur dann als erfüllt und entlastet die Muslime, wenn einige Gemeindemitglieder die erforderlichen Handlungen und Gebete vollziehen[2].

Der Verstorbene ist nach dem Tod in möglichst kurzer Zeit zu bestatten. Die nach dem Tod zunächst vorzunehmende rituelle Waschung durch Angehörige, hilfsweise durch andere Muslime kann mittlerweile auf den meisten Friedhöfen vorgenommen werden. Die Waschungen können auch in Krankenhäusern, die darauf eingestellt sind, durchgeführt werden. Nach der Waschung wird der Verstorbene in weiße Leichentücher gewickelt und dann nach der Ausführung des rituellen Totengebets beigesetzt[3]. Die Bestattung muss unbedingt eine Erdbestattung sein.

Nach den islamischen Bestattungsvorschriften soll der Verstorbene zudem möglichst schnell bestattet werden, nach einheitlichem deutschem Gesetz ist aber eine Beerdigung frühestens 48 Stunden nach dem Todeseintritt erlaubt. Eine Ausnahmebewilligung ist nur für berechtigte Interessen zu erteilen[4], religiöse Gründe sollen nicht dazu zählen.

Weiter sollen Muslime grundsätzlich in einem muslimischen Friedhof begraben werden. Zudem dürfen sie nur allein begraben werden. Einzig mögliche Grabart ist somit das Reihengrab, dass sich durch Einzelbelegung ausweist. Die Reihengräber werden allerdings nach Ablauf der regelmäßigen Ruhefrist von 20 Jahren wieder neu belegt, die Nutzungsdauer dieser Gräberfelder kann nicht verlängert werden[5]. Auch Abdeckungen wie Steinplatten sind für Reihengräber nicht zugelassen[6], bei Muslimen jedoch üblich.

Problematisch bleibt insbesondere das im Islam herrschende Gebot der ewigen Totenruhe, ebenso wie im Judentum. In Deutschland ist eine gesetzliche Ruhezeit vorgeschrieben, die maximal bei 30 Jahren liegt, ewige Totenruhe wird nicht gewährt. Ob dies im Hinblick auf das Gebot der ewigen Totenruhe im Islam auf verfassungsrechtliche Bedenken stößt, ist höchstrichterlich noch nicht entschieden. Es scheint aber aus muslimischer Seite Ansätze zu geben, nach der das Grab bei dringendem Bedarf wiederbelegt werden kann, wenn keine menschlichen Überreste mehr im Grab vorhanden sind oder wenn eventuell noch vorhandene Gebeine im bisherigen Grab tiefer gelegt und ausreichend bedeckt werden. Bei der Verwesungszeit ist auf die örtlichen Angaben der Fachwissenschaftler abzustellen[7]. Als eine weitere Möglichkeit wird das in vielen Friedhöfen bestehende Recht zur Verlängerung der Grabstättenbelegung (Wahlgräber) gesehen[8]. Prinzipiell sollte man allerdings aus islamischer Sicht in Anlehnung zur Praxis des Propheten (Friede sei mit ihm)[9] von der Wiederbenutzung alter Grabstätten absehen.

III. Die wichtigsten Änderungen aus muslimischer Sicht

Unter den wichtigsten Änderungen ist § 7 Abs. 2 BestG NRW zu nennen. Demnach erfordert die Ehrfurcht vor den Toten und die Totenwürde, dass individuelle Wünsche des Verstorbenen Berücksichtigung finden. Danach gilt, dass Voraussetzungen dafür zu schaffen sind, dass Bestattungen unter Berücksichtigung des Empfindens der Bevölkerung und der Glaubensgemeinschaft, der die zu Bestattenden angehörten, vorgenommen werden können. Eine adäquate Umsetzung des § 7 Abs. 2 BestG NRW wird regelmäßig in der Ausweisung von Sonderflächen für islamische Begräbnisse zu sehen sein[10]. Auch vor der Gesetzesänderung haben sich viele islamische Grabfelder auf christlichen Friedhöfen gebildet. Häufig werden Vereinbarungen zwischen den Städten und den ortsansässigen islamischen Vereinen geschlossen, welche die wichtigsten Regelungen treffen[11], so dass durch die Gesetzesänderung lediglich dem Gewohnheitsrecht Gesetzeskraft beigemessen wurde[12]. Der eigenständige Betrieb muslimischer Friedhöfe durch die betreffenden Glaubensgemeinschaften wird durch § 7 Abs. 2 BestG NRW hingegen nicht ermöglicht[13].

Der Verzicht auf den Sargzwang, der ohnehin durch großzügige Regelungen durch beidseitige Kompromisse in einigen Kommunen unproblematisch erschien[14], weist das gleiche Muster einer nunmehr gesetzlichen Regelung des Gewohnheitsrechts sowie der höchstrichterlichen Rechtsprechung auf, nachdem es bei der Durchführung der Bestattung vor allem auf den Willen des Verstorbenen ankommt[15]. Dennoch ist diese Regelung im Gesetz zu begrüßen. Dadurch wird den Städten, die keine Sonderregelungen für Muslime treffen eine Regelungspflicht beigemessen. So geht die Mehrheitsfraktionen im Kölner Rat kürzlich davon aus, dass sich die Bestattungsmöglichkeiten für Muslime in Köln bald verbessern werden[16].

Demzufolge ist zwar ein Liberalisierungsprozess im Friedhofs- und Bestattungswesen zu erkennen. Die Bedürfnisse der muslimischen Bevölkerung werden jedoch durch diese Änderung nur teilweise gedeckt, wobei die oben genannten Prinzipien auch vor der Änderung in der Praxis teilweise in einer Vielzahl deutscher Städten ihre Anwendung fanden. Diesbezüglich weist die Änderung aus muslimischer Perspektive keine großen Änderungen auf. Fraglich ist jedoch inwieweit die Möglichkeit einer Privatisierung den Betrieb islamischer Friedhöfe ermöglicht. In Anbetracht einer fehlenden Körperschaft islamischer Gemeinden würde dieser Umstand eine geeignete Alternative für die Lösung der Probleme im Bestattungswesen darstellen.

IV. Möglichkeiten der Privatisierung

Grundsätzlich können als Friedhofsträger nur juristische Personen des öffentlichern Rechts in Betracht kommen. § 1 Abs. 4 BestG NRW führt allerdings aus, dass sich Friedhofsträger bei Errichtung und Betrieb ihrer Friedhöfe Dritter bedienen können. Bei der Einbeziehung Dritter wird zwischen formeller und materieller Privatisierung unterschieden. Bei der formellen Privatisierung handelt es sich um einen Mittelweg zwischen völligem Rückzug der Verwaltung und der Beibehaltung überkommener Zuständigkeitsstrukturen, so dass der Private als Verwaltungshelfer eingesetzt wird. Hingegen versteht man unter dem Begriff der materiellen Privatisierung bzw. der Aufgabenprivatisierung die vollständige oder teilweise Entlassung kommunaler wirtschaftlicher Unternehmen öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Organisationsform in die Verantwortung nichtstaatlicher Rechtssubjekte[17].

Die Zulässigkeit materieller Privatisierung stößt bei dem Gesetzgeber auf erhebliche Bedenken. Diese Zurückhaltung spiegelt sich auch in § 1 Abs. 4 BestG NRW wieder. Laut Begründung des Gesetzesentwurf bietet § 1 Abs. 4 BestG NRW den Friedhofsträgern die Möglichkeit, bei der Durchführung der Aufgaben Private als Erfüllungsgehilfen einzubeziehen. Der Friedhofsträger bleibt allerdings für die vollständige und ordnungsgemäße Durchführung verantwortlich. Eine echte Aufgabenverlagerung in den privaten Sektor kommt demnach angesichts der öffentlichen Funktion der Friedhöfe nicht in Betracht[18].

Folglich wird den Muslimen auch durch die Möglichkeit der Privatisierung der Betrieb eines Friedhofs nicht gewährleistet, obwohl die Zulässigkeit materieller Privatisierung im kommunalen Bereich mittlerweile allgemein angenommen wird, da die kommunale Selbstverwaltungsgarantie des Art. 28 Abs. 2 GG keine Wahrnehmungs- oder Regelungspflicht, sondern vielmehr ein Regelungsrecht statuiert[19]. Die privatrechtliche Anerkennung der Baumbestattung im § 1 Abs. 4 S. 2 BestG NRW führt im Ergebnis jedoch dazu, dass der Friedhofsträger einzelne Aufgabenbereiche des Friedhofswesens materiell vollprivatisiert. § 1 Abs. 4 S. 2 BestG NRW trägt somit zumindest das Potenzial materieller Privatisierung in sich[20].

Dabei ist zu beachten, dass die Muslime ihre Rechte in der Praxis größtenteils erst über den Rechtsweg erlangen. Im Umkehrschluss hat diese Tatsache eine Blockadepolitik der Behörden zu bedeuten. Somit ist es anzunehmen, dass auch im Bestattungswesen den Muslimen ein privater Friedhof vorerst ebenfalls vorenthalten wird. Es sollte allerdings nicht verkannt werden, dass die Muslime in Deutschland mittlerweile in der dritten Generation leben und die Zahl der eingebürgerten Muslime stetig zunimmt. Der Zustand, dass die islamischen Gemeinden nicht den Status einer Körperschaft genießen, begründet keineswegs eine Vernachlässigung der Belange der in Deutschland lebenden 3,2 Mio. Muslimen. Die in § 7 Abs. 2 BestG NRW erwähnte Rücksichtnahme auf das Empfinden der Minderheitsgemeinden ist in dieser Hinsicht viel versprechend.

IV. Fazit

Die Novellierung des Bestattungsgesetzes NRW weist sinnvolle Liberalisierungen auf. Das Rücksichtsnamegebot im § 7 Abs. 2 BestG NRW ist als eine wichtige Tendenz in Richtung Integration und Gleichbehandlung zu bewerten.

Die Errichtung eines Friedhofes in vollständiger privater Trägerschaft ist allerdings auch nach dem neuen Gesetzentwurf immer noch nicht möglich. Eine solche Regelung würde das muslimische Begräbnis ohne weitere Einschränkungen und lähmende Bürokratie ermöglichen. Diesbezüglich ist eine Lösung des Problems im Bestattungswesen durch die Erteilung des Körperschaftssatuses oder Hilfsweise durch einen privaten Friedhof für Muslime, wünschenswert.

Bekir Altas

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[1] Vgl. Art. 8 IV 1 BayGestG; § 2 IV BbgBestG; § 2 II BerlFriedhofsG; § 5 II HessBestG; § 2 IV RhPfBestG.

[2] Mustafa Yeneroglu, Bestattungswesen, igmg.de

[3] Im Einzelnen siehe Bund der islamischen Welt (Hrsg.) Bestattungsregeln im Islam; Lemmen Thomas, Islamische Bestattungen in Deutschland, Eine Handreichung, Altenberge, 1996

[4] Vgl. § 5 NWBestVO; § 9 II SaarlBestVO; § 9 BayBestVO

[5] Informationen über islamische Bestattungen in Frankfurt am Main, Stadt Frankfurt aM, 2000.

[6] Hertlein Katja, Der rechtliche Rahmen für Bestattungen nach islamischen Vorschriften, NVwZ 2001, 890, 891.

[7] Prof. Dr. Vehbe Zuhayli, Islam Fikhi Ansiklopedisi, Band 3, S. 82 f.

[8] Mustafa Yeneroglu, Bestattungswesen, igmg.de

[9] Prof. Dr. Vehbe Zuhayli, s.o.

[10] Spranger, Das neue Bestattungsgesetz NRW, NWVBl. 2004, S. 11.

[11] Hertlein, Der rechtliche Rahmen für Bestattungen nach islamischen Vorschriften, NVwZ 2001, S. 890.

[12] Im Jahre 1982 gab es Vereinbarungen in Aachen, Berlin, Hamburg, Köln, München, Osnabrück und Wien. In Essen ist eine Bestattung mit Leichentuch sogar offiziell möglich.

[13] Spranger, s.o.

[14] Bsp.: Hamburger Bestattungsverordnung vom 20.12.1988/GVBL.S.303, geändert durch Verordnung vom 24.02.1998/ GVBL.S.35, § 1 (4), „Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von der Pflicht zur Verwendung von Särgen nach Absatz 1 Satz 1 zulassen, wenn dies aus weltanschaulichen oder religiösen Gründen erforderlich ist.“

[15] BVerfGE 50, 256 (262); BVerwGE 45, 224 (226); BVerwG, BayVBl. 1991, 220.

[16] taz Köln Nr. 7327 vom 5.4.2004, Seite 1, 32 Zeilen (TAZ-Bericht), AFI.

[17] Spranger, s.o., S. 9.

[18] Gesetzesentwurf der Landesregierung, Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen, 17.06.2002, S. 17.

[19] Spranger, s.o.

[20] Spranger, s.o., S. 10.


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